Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt
WOS§ 38 Wahlausschreiben
Stand: 15.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/38#abs-1 (1) Unverzüglich nach seiner Bestellung erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl des Seebetriebsrats eingeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/38#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/38#abs-3 (3) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist unverzüglich nach seinem Erlass vom Wahlvorstand den einzelnen Schiffen gleichzeitig zu übersenden; dies kann auch mittels der vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Tag der Versendung ist in einer Niederschrift zu vermerken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/38#abs-4 (4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist
bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 35 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat den Tag des Aushangs auf dem Wahlausschreiben zu vermerken und den Ort, an dem die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und diese Verordnung an Bord zur Einsichtnahme ausliegen, in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen. Der Eingang des Wahlausschreibens, der Wählerliste und der Wählbarkeitsliste auf dem Schiff soll dem Wahlvorstand unverzüglich bestätigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/38#abs-5 (5) Der Wahlvorstand hat Besatzungsmitgliedern, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes befinden, einen Abdruck des Wahlausschreibens sowie auf Verlangen einen Abdruck der Wählerliste und der Wählbarkeitsliste zu übersenden. Die Übersendung ist in der Wählerliste zu vermerken.